Archiv 2022

Informationen der Mitarbeitervertretung Stadtkirchenverband Hannover

Frohe Weihnachten und ein gutes Jahr 2023

Christbaum

Die Hoffnung schmücken

mit Glanz.

Lichter aufstecken

den Träumen.

Die Zuversicht nähren

mit Paradiesäpfeln.

Sterne bestücken

mit Wünschen.

Staunen

und schweigen.

Lieder singen

in die Nacht.

Text: Tina Willms   

Bild: www.live-karikaturen.ch

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Wir danken für das in uns gesetzte Vertrauen  und

wünschen Euch/ Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest

und ein gutes Jahr 2023 mit viel Hoffnung, Zuversicht und Staunen!

Ihre/ Eure MAV

Beschlüsse zum Sozial- und Erziehungsdienst

In ihrer Sitzung am 24.11.2022 hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) im Gleichklang mit den Kommunen den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 18. Mai 2022 für die kirchlichen Mitarbeitenden, für die der sog. "SuE-Tarif" des TVöD-V (VKA) Anwendung findet, übernommen.

Unter folgenden Links sind das ADK-Info der Arbeitnehmerorganisationen, sowie eine Zusammenfassung des Informationsschreiben der Landeskirche zu den wesentlichen Inhalten des Tarifabschlusses zu finden:

ADK Info 4-2022 

Zusammenfassung SuE Beschlüsse vom 24.11.2022

Befristete Wegstreckenentschädigung auf 0,38 €

Der Landessynodalausschuss hat in seiner Sitzung am 10. November 2022 beschlossen, aufgrund der hohen Energiepreise die befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung des Landes Niedersachsen zu übernehmen. Mit Wirkung vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2023 beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke 38 Cent je Kilometer (statt 30 Cent).

Da die Verordnung schon zum dem 01. November 2022 in Kraft getreten ist, kann auch für bereits abgerechnete Fahrten ab diesem Datum eine höhere Wegstreckenentschädigung geltend gemacht werden.

Ab 01.01.2023 wird der Beitragssatz zur KZVK erhöht

Alle kirchlich Beschäftigten in der Hannoverschen Landeskirche sind bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse  Hannover (KZVK) durch ihren Anstellungsträger versichert. Die Anstellungsträger zahlen zusätzlich zum Arbeitsentgelt einen Beitrag an die KZVK. Es handelt sich um eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung.

Seit dem 01.02.2016 werden die Mitarbeitenden mit einem Eigenanteil an der Umlage zur KZVK beteiligt. Diese Umlage setzt sich derzeit folgendermaßen zusammen: 4 % des Beitragssatzes zahlt der Anstellungsträger, 1,3 % zahlen Anstellungsträger und Mitarbeitende hälftig, also je 0,65 %.

Grundlage hierfür ist § 21 a der Dienstvertragsordnung, wonach die Mitarbeitenden sich an den vom Anstellungsträger zu entrichtenden Pflichtbeitrag zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversicherung mit einem Eigenanteil am Pflichtbeitrag in Höhe von 50 v. Hundert des 4 v. Hundert ihres zusatzversorgungsfähigen Entgeltes übersteigenden Beitrags, höchstens jedoch zu einem Pflichtbeitrag von insgesamt 6 v. Hundert ihres zusatzversorgungsfähigen Entgeltes, beteiligen.

Der Verwaltungsrat der KZVK hat beschlossen, die Beiträge zum 01.01.2023 auf 6 % anzuheben. Damit erhöht sich auch der Eigenanteil der Mitarbeitenden zur Zusatzversorgungskasse um 0,13 % auf insgesamt 1 % des Beitrages. Der Anteil der Arbeitgeber erhöht sich zum 01.01.2023 auf insgesamt 5 %.

Da die im Punktemodell eingerechnete Verzinsung der Guthaben bei der derzeitigen Lage auf dem Kapitalmarkt nicht zu erwirtschaften ist, ist die Erhöhung des Umlagesatzes notwendig geworden, um die Leistungszusage aus der Zusatzversorgungskasse dauerhaft erfüllen zu können.

Kanzlei

Bericht von der Mitarbeiter*innenversammlung 2022

Über die rege Beteiligung von mehr als 600 Mitarbeitenden in der Markuskirche haben wir uns mega gefreut. Nach mehr als zwei Jahren konnten wir uns wieder in Präsenz treffen, um über die Arbeit in der MAV zu berichten und von Seiten der Dienststellenleitung berichtete erstmalig der Stadtsuperintendent Rainer Müller-Brandes über die Entwicklungen im Stadtkirchenverband Hannover.

Hier nun  erste Informationen aus dieser Versammlung:

Statistik über die Arbeit der MAV 2021-2022

Küster

Zur Begrüßung haben alle Teilnehmenden einen "Durchbeißer" (Bonbon) und eine Postkarte mit der Frage "Geht´s noch?" auf ihren Plätzen vorgefunden - als Motivationsanschub, sich bei Problemen an die MAV zu wenden. Dazu haben wir die Gefährdunganzeigen als Unterstützung in digitaler Form hier zur Verfügung gestellt: 

Gefährdungsanzeige Kindertagesstätten

Gefährdungsanzeige allgemein

Erläuterungen zu den Gefährdungsanzeigen

Die BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) Dienstvereinbarung wurde vorgstellt. Das Verfahren als Kurzbeschreibung kann hier abgerufen werden:

Kurzbeschreibung BEM

Mitarbeiter*innenversammlung 2022

Alle 1600 Mitarbeiter*innen im Bereich des Stadtkirchenverbandes Hannover mit seinen zugehörigen Kirchengemeinden sind zu der ersten Mitarbeiter*innenversammlung der seit etwas über einem Jahr gebildeten MAV am 1. September 2022 um 14.00 Uhr eingeladen. Versammlungsraum ist die Markuskirche am Lister Platz in Hannover.

Einladungsschreiben Mitarbeiterversammlung 2022

 

Erklärvideo Dienstrad

Bestellung eines Dienstrades nun möglich

Alle Mitarbeitenden im Bereich des Stadtkirchenverbandes Hannover können ab 4. April 2022 im Rahmen einer Entgeltumwandlung ein Dienstrad erhalten.

Mit dem Leasinggeber „mein-dienstrad.de“ hat der Stadtkirchenverband einen Rahmenvertrag abgeschlossen, der die gesamte Abwicklung mit umfasst. Der nähere Ablauf ist aus einer Arbeitnehmerpräsentation zu entnehmen bzw. aus einem Erklärvideo über nebenstehenden QR-Code.

Arbeitnehmerpräsentation von mein-dienstrad.de

Die genauen Bedingungen sind der Dienstvereinbarung unter folgendem Link zu entnehmen:

Dienstvereinbarung zur Entgeltumwandlung für Sachleistungen (Dienstradleasing)

Auf der Internetseite www.mein-dienstrad.de ist zunächst eine Registrierung über den Reiter "Anmelden" nötig. Für die Registrierung ist der Partnercode (siehe Arbeitnehmerpräsentation) sowie die Personalnummer (7-stellige Zahl aus der Gehaltsmitteilung - befindet sich dort oben links) notwendig.

Nach der erneuten Anmeldung sind auf den Seiten von mein-dienstrad.de alle auf die Mitarbeitenden des Stadtkirchenverbandes angepassten Informationen zugänglich. Die Bestellung eines Wunschrades bei einem Fahrradfachhändler der eigenen Wahl ist damit eröffnet. Die Registrierung selbst ist unabhängig davon, ob tatsächlich auch ein Dienstrad bestellt wird.

Alle Fragen zum Dienstrad sollten direkt mit den Ansprechpartnern von mein-dienstrad.de geklärt werden. Dies erfolgt über die Tel. 0441-55 977 977 oder per Mail an customercare@baronmobil.com. Die Mitarbeitervertretung oder die Stadtkirchenkanzlei können bei Fragen der konkreten Abwicklung keine Beratung und Unterstützung leisten.

Für Mitarbeitende in Anstellungsträgerschaft von Kirchengemeinden ist folgendes zu beachten: Vor einer Bestellung eines Dienstrades ist ein Kontakt mit der Dienstradbeauftragten des Stadtkirchenverbandes, Frau Servatius (Mail: ann-katrin.servatius@evlka.de), erforderlich, um den jeweiligen Kirchenvorstand als zuständigen Anstellungsträger mit einzubinden.

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Ergebnis der Nachwahl zur Schwerbehindertenvertretung

Stefanie Jöhrens ist zur neuen stellvertretenden Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt. Die Mitarbeitern der Kita Arche Noah wurde mit einer Enthaltung und ohne Gegenstimme gewählt; die Wahlbeteiligung lag bei gut 40%. Aufgrund der Corona-Situation fand die Wahl als reine Briefwahl statt. Stefanie Jöhrens ist als Stellvertreterin für Simone Beiße nun ebenfalls ansprechbar, wenn es um die Eingliederung schwerbehinderter Menschen geht, um ihre Interessensvertretung im Betrieb und ihre Beratung.

Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 7. April 2022
 

Information zum Nachweisgesetz

Viele Mitarbeitende im Stadtkirchenverband bekommen derzeit ein Schreiben ihres Anstellungsträgers mit der Bitte, den Empfang mit einer Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen. Hintergrund ist die Umsetzung des BAG-Urteils vom 30. Oktober 2019 zur Ausschlussfrist in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Diese Information dient zur Klarstellung, welche Ausschlussfristen im kirchlichen Arbeitsverhältnis gelten und sind kein neuer Bestandteil oder eine Änderung des Dienstvertrages. Die weiteren personenbezogenen Angaben über Arbeitsort und Dienstbezeichnung sollten dem aktuellen Stand entsprechen, ebenso sollte ein/e Vertreter/in des Anstellungsträgers diesen Nachweis bereits unterschrieben haben.

Anschreiben und Niederschrift haben folgenden Inhalt:

Muster Anschreiben

Muster Niederschrift

 

Corona-Sonderzahlung erfolgt im März 2022

Die ADK hat am 24.01.2022 die Übernahme des Tarifvertrags der Länder über die Zahlung einer einmaligen Corona-Sonderprämie für die kirchlichen Mitarbeitenden beschlossen, die nach dem TV-L vergütet werden. Da alle einwendungsberechtigten Stellen auf Einwendungen verzichtet haben, ist der Beschluss rechtswirksam und die Einmalzahlung kann mit dem Märzentgelt zur Auszahlung gelangen.

Voraussetzung für die Zahlung der Corona-Prämie ist, dass das Arbeitsverhältnis am 24.01.2022 besteht und zwischen dem 01.01.2021 und 24.01.2022 an wenigstens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Dies hat zur Folge, dass die Mitarbeitenden, die bis zum Tag des ADK-Beschlusses aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, die Sonderzahlung nicht erhalten.

Der Beschluss umfasst auch Auszubildende nach dem TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L, deren Rechtsverhältnis am 24. Januar 2022 besteht.

Am 24. Januar 2022 in Vollzeit beschäftigte Mitarbeitende erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro, in Vollzeit Auszubildende oder Praktikant*innen in Höhe von 650 Euro und in Teilzeit beschäftigte Mitarbeitende, Auszubildende, und Praktikant*innen anteilig entsprechend ihrem Teilzeitumfang.

Auf die Corona-Sonderzahlung werden keine Steuern oder Sozialabgaben erhoben und sie zählt nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Einkommen.

Für die Beschäftigten, die Entgelt nach dem TVöD-VKA (SuE) erhalten, gilt dieser Beschluss der ADK ausdrücklich nicht. Sie haben bereits mit dem Dezember-Entgelt 2020 eine Corona-Prämie erhalten.

Neben dem Ausgleich für besondere pandemiebedingte Belastungen soll mit der Prämie auch die späte Wirksamkeit der Tariferhöhung im TV-L zum 01.12.2022 ausgeglichen werden. Im Bereich des TV-L wurde eine Entgelterhöhung von 2,8% ab dem 01.12.2022 beschlossen. Dieser Beschluss muss in der ADK noch verhandelt werden.

Weitere Informationen:

ADK-Info 1-2022 der Arbeitnehmerorganisationen

Hinweise der Landeskirche Hannover zur Auszahlung der Corona-Sonderzahlung

 

Auszahlung des Leistungsentgelt 2021 für den SuE-Bereich

Wie bereits weiter unten berichtet, ist durch den Beschluss der ADK im Sozial- und Erziehungsdienst die pauschale Auszahlung eines Leistungsentgelts vorgesehen. Inzwischen hat das Landeskirchenamt Hinweise zur Einführung des Leistungsentgelts veröffentlicht und die Comramo KID GmbH hat zugesagt, dass die Auszahlung gemeinsam mit dem Dezemberentgelt erfolgen wird.

Das Leistungsentgelt wird ab August 2021, also für volle 5 Monate gewährt. Es beträgt 2% pro Monat des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts, also 10% des Tabellenentgelts, dass den Mitarbeitenden im Monat September zustand.

Der Anspruch auf das Leistungsentgelt ist an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im September 2021 geknüpft. Daher erhalten nur solche Mitarbeitende das pauschalierte Leistungsentgelt mit dem Tabellenentgelt für den Monat Dezember ausgezahlt, die im September 2021 in einem Dienstverhältnis standen. Dabei ist es unerheblich, ob der oder die Mitarbeitende im September auch Anspruch auf das Tabellenentgelt hatte oder Entgeltersatzanspruch bestand.

Darüber hinaus setzt die Auszahlung des Leistungsentgelts voraus, dass die Mitarbeitenden auch zum Zeitpunkt der Auszahlung im Dezember 2021 im Dienstverhältnis stehen. Außerdem müssen sie Anspruch auf Zahlung eines Tabellenentgelts im Dezember haben, um in den Genuss des Leistungsentgelts zu kommen.

Das bedeutet, dass Mitarbeitenden, die im Dezember beurlaubt sind oder Mitarbeitenden, die sich in Elternzeit befinden, kein Leistungsentgelt zusteht, da sie ja kein Tabellenentgelt erhalten.

Mitarbeitende, die spätestens zum 1. September 2021 eingestellt wurden, haben Anspruch auf das volle Leistungsentgelt.

Mitarbeitende, die erst nach dem 30.09.2021 neu angestellt worden sind, haben keinen Anspruch auf die Auszahlung des Leistungsentgelts genauso wie Mitarbeitende, die vor dem 31.12. 2021 ausgeschieden sind und im Dezember kein Tabellenentgelt mehr erhalten.

Lag der Diensteintritt im September erhalten die Mitarbeitenden ein anteiliges Leistungsentgelt. Wer z.B. zum 15.09.2021 eingestellt wurde, hat einen anteiligen Anspruch von 16/30.

Sonstige ständige (z.B. Schichtzulagen, Besitzstandszulagen, Mehrarbeits- und Überstundenpauschalen) und auch unständige Entgeltbestandteile fließen nicht mit in die Bemessungsgrundlage des Leistungsentgelts ein.

Teilzeitbeschäftigte erhalten das pauschalierte Leistungsentgelt in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Beim Leistungsentgelt handelt es sich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.