Archiv 2021

Informationen der Mitarbeitervertretung Stadtkirchenverband Hannover

Weihnachtsgruß 2021

Weihnachten 2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

aus 2021 wird 2022!

Was wir hatten wissen wir, was kommen wird, noch nicht. Das alles Bestimmende war in diesem Jahr das Virus. An allen Orten unseres Schaffens in den Gemeindehäusern, Kirchen und Kitas, im Kinderheim, in der Kanzlei oder im Homeoffice haben wir immer noch mit hohen Belastungen zu tun. Hin- und hergerissen zwischen Lockerungen und starken Einschränkungen wegen der
4. Welle und der Ungewissheit, wie es weitergeht, ist uns vieles zugemutet. Aber wir haben auch viel gelernt, besonders das Improvisieren haben wir perfektioniert. Mit Fragen zu Masken, Testen, Impfen, “Homeoffice“, „klappt der Urlaub“ „bleiben wir und die Familie gesund? haben wir uns beschäftigt. Irgendwie haben wir das alles hinbekommen. Öffnen wir dann unseren Blick aufs große Ganze, stellen wir fest, wie gut es uns geht. Dafür können wir dankbar sein 

2022 kann kommen, wir sind bereit!

“ Tue Recht und fürchte niemanden“ könnte unser Motto für 2022 sein.

Wir freuen uns darauf, auch im kommenden Jahr hoffnungsvoll und zuversichtlich für Euch/Sie da zu sein und danken für das in uns gesetzte Vertrauen.     

Wir wünschen Euch und Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute für das neue Jahr.                                                                 

Mit kollegialen Grüßen

Eure / Ihre MAV im Stadtkirchenverband Hannover

Auszahlung des Leistungsentgelt 2021 für den SuE-Bereich

Wie bereits weiter unten berichtet, ist durch den Beschluss der ADK im Sozial- und Erziehungsdienst die pauschale Auszahlung eines Leistungsentgelts vorgesehen. Inzwischen hat das Landeskirchenamt Hinweise zur Einführung des Leistungsentgelts veröffentlicht und die Comramo KID GmbH hat zugesagt, dass die Auszahlung gemeinsam mit dem Dezemberentgelt erfolgen wird.

Das Leistungsentgelt wird ab August 2021, also für volle 5 Monate gewährt. Es beträgt 2% pro Monat des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts, also 10% des Tabellenentgelts, dass den Mitarbeitenden im Monat September zustand.

Der Anspruch auf das Leistungsentgelt ist an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im September 2021 geknüpft. Daher erhalten nur solche Mitarbeitende das pauschalierte Leistungsentgelt mit dem Tabellenentgelt für den Monat Dezember ausgezahlt, die im September 2021 in einem Dienstverhältnis standen. Dabei ist es unerheblich, ob der oder die Mitarbeitende im September auch Anspruch auf das Tabellenentgelt hatte oder Entgeltersatzanspruch bestand.

Darüber hinaus setzt die Auszahlung des Leistungsentgelts voraus, dass die Mitarbeitenden auch zum Zeitpunkt der Auszahlung im Dezember 2021 im Dienstverhältnis stehen. Außerdem müssen sie Anspruch auf Zahlung eines Tabellenentgelts im Dezember haben, um in den Genuss des Leistungsentgelts zu kommen.

Das bedeutet, dass Mitarbeitenden, die im Dezember beurlaubt sind oder Mitarbeitenden, die sich in Elternzeit befinden, kein Leistungsentgelt zusteht, da sie ja kein Tabellenentgelt erhalten.

Mitarbeitende, die spätestens zum 1. September 2021 eingestellt wurden, haben Anspruch auf das volle Leistungsentgelt.

Mitarbeitende, die erst nach dem 30.09.2021 neu angestellt worden sind, haben keinen Anspruch auf die Auszahlung des Leistungsentgelts genauso wie Mitarbeitende, die vor dem 31.12. 2021 ausgeschieden sind und im Dezember kein Tabellenentgelt mehr erhalten.

Lag der Diensteintritt im September erhalten die Mitarbeitenden ein anteiliges Leistungsentgelt. Wer z.B. zum 15.09.2021 eingestellt wurde, hat einen anteiligen Anspruch von 16/30.

Sonstige ständige (z.B. Schichtzulagen, Besitzstandszulagen, Mehrarbeits- und Überstundenpauschalen) und auch unständige Entgeltbestandteile fließen nicht mit in die Bemessungsgrundlage des Leistungsentgelts ein.

Teilzeitbeschäftigte erhalten das pauschalierte Leistungsentgelt in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Beim Leistungsentgelt handelt es sich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Dienstradleasing für den Stadtkirchenverband ist beschlossen

Nachdem bereits für die Landeskirche Hannover vor über einem Jahr die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind, gibt es nun vom Landeskirchenamt die Freigabe und alle organisatorischen Klärungen für die Kirchenkreise für eine Umsetzung.

Als Mitarbeitervertretung haben wir uns das gesamte Jahr 2021 dafür eingesetzt, dass es schnell zu einem Abschluss der notwendigen Dienstvereinbarung kommt. Das ist uns nun gelungen und mit 15.12.2021 tritt die Regelung in Kraft, dass Mitarbeitende über ihren Anstellungsträger ein Dienstrad zur Verfügung gestellt bekommen können.

Da Mitarbeitende dieses Rad uneingeschränkt privat nutzen dürfen, geschieht dies durch eine Beteiligung in Form einer Entgeltumwandlung, die steuerliche und sozialabgabenfreie Einsparungen ermöglicht. Weiterer Vorteil ist, dass der Mitarbeitende ganz frei ist, welches Rad er sich für seine Bedürfnisse aussucht. Er ist sogar berechtigt zwei Diensträder gleichzeitig zu nutzen.

Die genauen Bedingungen sind aus der nun abgeschlossenen Dienstvereinbarung unter folgendem Link zu entnehmen:

Dienstvereinbarung zur Entgeltumwandlung für Sachleistungen (Dienstradleasing)

Mit dem Leasinggeber „mein-dienstrad.de“ wird der Stadtkirchenverband einen Rahmenvertrag abschließen. Wie die konkrete Umsetzung erfolgt, dazu wird es in Kürze noch weitere Informationen geben. Unter der Internetseite www.mein-dienstrad.de gibt es schon jetzt Informationen, wie ein Ablauf des Fahrradleasings sein kann, welche Händler zur Auswahl stehen und einen Rechner, wie groß die Einsparung durch Steuer- und Sozialabgabenbefreiung im jeweils persönlichen Fall sein können.

2 % Leistungsentgelt für den Sozial- und Erziehungsdienst

In der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommision (ADK) ist nach mehrjähriger Verzögerung nun am 9. September 2021 der Beschluss gefasst, rückwirkend ab 1. August 2021 für alle Beschäftigten, die nach der Dienstvertragsordnung im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert sind und die Tabellenengelte nach dem TVöD erhalten, nun auch die in diesem Tarifwerk zugehörigen monatlichen 2 % des Leistungsentgeltes pauschal auszuzahlen. Ausführliche Informationen gibt es über die nachfolgenden Links:

ADK-Info 3-2021

Gemeinsame Presserklärung der ADK

Weitere Informationen gibt es über die Arbeitnehmerorganisationen in der ADK:

Kirchengewerkschaft Niedersachsen

vkm-Hannover

 

Übernahme der Tarifeinigung (TVöD-VKA) für den Sozial-und Erziehungsdienst rückwirkend ab 1. April 2021

Die wichtigsten Informationen sind dem gemeinsamen ADK-Info 2/2021 der in der ADK vertretenden Arbeitnehmerorganisationen zu entnehmen:

ADK-Info 2-2021

Entgelttabellen für den SuE-Bereich im TVöD-VKA 2021-2023

Mit der Gehaltszahlung im August 2021 erfolgt voraussichtlich die Anwendung der neuen Tabelle sowie die Auszahlung der rückwirkenden Gehaltserhöhung ab 1. April 2021.

Zu den Regelungen zu Höher- und Herabgruppierungen, die nun ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2020 in der ADK beschlossen wurden, hier noch einige zusätzliche Erläuterungen:

Bei der vorrübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit war es bisher so, dass bei einer anschließenden dauerhaften Übertragung dieser Tätigkeit die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit der Höhergruppierung begann. Rückwirkend zum 01.01.2020 werden diese Mitarbeitenden bezüglich der Stufenlaufzeit so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorrübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.

Bei der Herabgruppierung galt bisher, dass man stufengleich herabgruppiert wurde und die Stufenlaufzeit am Tag der Herabgruppierung in der niedrigeren Entgeltgruppe von vorn begann. Davon waren besonders Kita-Leitungen betroffen, bei deren Eingruppierung die Durchschnittsbelegung zwischen dem 01. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zugrunde gelegt wird. Eine Unterschreitung der gleichzeitig belegbaren Plätze um mehr als 5 v. Hundert in drei aufeinanderfolgenden Jahren führt im Folgejahr zur Herabgruppierung. Wurde dann wieder eine Durchschnittsbelegung im maßgeblichen Zeitraum erreicht, die zu einer Höhergruppierung im Folgejahr führte, erfolgt diese zwar stufengleich, aber die Stufenlaufzeit beginnt wiederum von vorn, so dass sich betroffene Mitarbeitende in einer Endlosschleife in der Stufenzuordnung befanden. Dies ändert sich ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2020. Bei einer Herabgruppierung wird die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufenlaufzeit angerechnet, so dass die Chance besteht, eine höhere Stufe zu erreichen. Bei einer Höhergruppierung bleibt es dabei, dass die Stufenlaufzeit mit dem Tag der Höhergruppierung in der jeweiligen Stufe von vorn beginnt.

Konstituierung der neuen Mitarbeitervertretung

Am 28.04.2021 hat sich die neue Mitarbeitervertretung in der Friedenskirche versammelt und in geheimer Wahl Thomas Müller zum neuen Vorsitzenden gewählt. Herr Müller dankte dem Wahlvorstand für die nun abgeschlossene Wahl. In weiteren Abstimmungen wurde Ronald Brantl zum stellvertretenden Vorsitzenden und Beatrix Kania zur Schriftführerin gewählt.

Abschlussbericht der MAV Stadtkirchenverband

Durch die Situation der Corona-Pandemie war es der Mitarbeitervertreung nicht möglich eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen. Gerne wollen wir aber allen Mitarbeitenden in den Einrichtungen des Stadtkirchenverbandes Hannover berichten, was wir in den letzten 20 Monaten als Eure Interessensvertretung geleistet und erreicht haben.

Statistik zur MAV-Arbeit 2019-2021

Bericht der MAV für den Zeitraum Juli 2019 bis Februar 2021