Tipps & Hinweise

Einige interessante Tipps & Hinweise haben wir hier für euch zusammengestellt. Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes, die generell auch Bedeutung für die Arbeitsverhältnisse innerhalb kirchlicher Institutionen haben, findet ihr unter www.bundesarbeitsgericht.de.

  • Erholungsurlaub verfällt bei langer Krankheit erst später
    Gemäß § 8 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung soll der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden; Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten 9 Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Somit muss übertragener Resturlaub des Vorjahres spätestens am 30. September des Folgejahres angetreten werden, um nicht zu verfallen.
    Anders sieht die Lage aus, wenn ein Beschäftigter aufgrund lang andauernder Erkrankung seinen Erholungsurlaub nicht nehmen konnte.
    In der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung wurde eine Regelung analog der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes getroffen. Da die Dienstvertragsordnung im § 22 bei den Verfallsvorschriften für übertragenen Jahresurlaub auf das Beamtenrecht Bezug nimmt, ist diese Regelung auch im kirchlichen Bereich anzuwenden. Zukünftig verfällt bei lang andauernder Erkrankung übertragener tariflicher Jahresurlaub erst 15 Monate nach Entstehung.
  • Anspruch auf mehr Arbeit
    Arbeitgeber müssen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollen, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Arbeitnehmer ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit zu (§ 9 TzBfG)
    Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 08.05.2007 - Az: 9 AZR 874/06.
  • Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Jugendarbeit
    Den in der Jugendpflege und im Sport ehrenamtlich tätigen Leitern von Jugendgruppen und deren Helfern (Jugendgruppenleitern), die bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind, ist unter bestimmten Voraussetzungen  Arbeitsbefreiung zu gewähren. Die Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports.
  • Heiligabend und Silvester grundsätzlich arbeitsfrei
    Grundsätze lassen in der Regel aber auch Ausnahmen zu. Dies gilt auch für die Arbeitsbefreiung am Heiligabend und an Silvester. In den tariflichen Regelungen heißt es dazu: »Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung erteilt. Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tag entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung erteilt.
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen.
  • Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
    Schwerbehinderte Menschen bzw. Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn ihre Behinderung bereits offiziell anerkannt ist oder aber wenn ihr Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt worden ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
    Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 01.03.2007 - AZ: 2 AZR 217/06