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Die gemeinsame Homepage der Mitarbeitervertretungen des Ev.-luth. Stadtkirchenverbandes Hannover und des Diakonischen Werkes Stadtverband Hannover e.V. |
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Arbeitsrecht
Sonstiges
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Tipps zum Arbeits- und Tarifrecht
Inhalt
Arbeitsbefreiung für Jugendarbeit Arbeitsfrei am Heilig Abend und am Silvestertag Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Arbeitgeber müssen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollen, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Arbeitnehmer ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit zu (§ 9 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, TzBfG) (BAG, Urteil vom 08.05.2007 - Az: 9 AZR 874/06).
Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Jugendarbeit Den in der Jugendpflege und im Sport ehrenamtlich tätigen Leitern von Jugendgruppen und deren Helfern (Jugendgruppenleitern), die bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind, ist unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitsbefreiung zu gewähren. Nachzulesen ist dies auf der Homepage des Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im Bereich Themen. Die Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports.
Heilig Abend und Silvester grundsätzlich arbeitsfrei Grundsätze lassen in der Regel aber auch Ausnahmen zu. Dies gilt auch für die Arbeitsbefreiung am Heilig Abend und am Silvestertag. In den tariflichen Regelungen heißt es dazu: Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung erteilt. Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tag entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung erteilt. Tarifregelung: § 16 BAT für Angestellte / § 16 MTArb für Arbeiter/innen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen .... weiter
Einen Elterngeldrechner hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter der Internetadresse: www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner eingestellt. Allgemeine Hinweise zum Elterngeld und zur Elternzeit finden Sie hier. Richtlinien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männernin der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, in der Fassung vom 1. Januar 2000: Im Rahmen des geltenden Rechts sollen in den Ämtern, Einrichtungen und Gliederungen der Landeskirche die folgenden Grundsätze berücksichtigt werden: .... weiter
Seit dem 01. September 2007 gelten neue Reisekostenbestimmungen in der Hannoverschen Landeskirche. Das Landeskirchenamt hat mit seiner Rundverfügung G 6 / 2007 die Neuregelungen bekannt gegeben. Der Umfang der Vorschriften ist verschlankt worden. Nunmehr wird vielfach nur noch auf die Reisekostenbestimmungen des Öffentlichen Dienstes verwiesen. Für den Laien wird die Suche nach den entsprechenden Vorschriften dadurch nicht einfacher. Eine wesentliche materiell-rechtliche Änderung hat sich in Bezug auf die Ausschlussfristen ergeben. Ansprüche auf Reisekostenvergütung müssen nunmehr innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden (bislang 12 Monate). Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise. Reisekosten, die nicht innerhalb der Frist geltend gemacht werden, verfallen und können nicht mehr erstattet werden. Für die Geltendmachung der Reisekosten für Dienstreisen, die vor dem 01. September 2007 begonnen haben, gilt noch die Frist von 12 Monaten. Eine weitere Änderung in den Bestimmungen hat sich hinsichtlich der Frage des zu benutzenden Verkehrsmittels ergeben. Bei der Prüfung, ob die Dienstreise mit Öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Privat-PKW unternommen wird, ist nunmehr auch die Frage der Wahrnehmung von Familienpflichten mit zu berücksichtigen. Kann also die Kinderbetreuung bei Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel nicht sichergestellt werden, weil man z. B. zu spät nach Hause kommt, muss die Benutzung des Privat-PKW genehmigt werden. Bei der Prüfung soll allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden.
Bestimmungen zum Reisekostenrecht: Reisekostenbestimmungen der Landeskirche Gemeinsames Wegstreckenentschädigungsgesetz - WEG Wegstreckenentschädigungsverordnung - WEVO
Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen bzw. Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn ihre Behinderung bereits offiziell anerkannt ist oder aber wenn ihr Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt worden ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. BAG-Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 217/06
Bei Nachfragen zum Thema Schwerbehinderung ist Ansprechpartner für den Bereich der übergemeindlichen Einrichtungen des Stadtkirchenverbandes und die Einrichtungen des Diakonischen Werkes Stadtverband Hannover e.V. : Herr Henning Ohlendorf
beinhalten in der Regel Allgemeinformulierungen, wie z. B. "Herr A. bemühte sich, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen". Was hinter solchen Formulierungen steckt und wie sie zu bewerten sind, lässt sich hier nachlesen. Dazu eine nicht ganz so ernst zu nehmende Alternative zu Zeugnisformulierungen.
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![]() Schuldnerberatung für Mitarbeitende
Gewaltpräventionsstelle des Diakonischen Werkes
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