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Elterngeld und Elternzeit ab 1. Januar 2007 (Stand Februar 2007)
Für Kinder, die nach dem 31.12.2006 geboren wurden, gibt es an Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes nunmehr Elterngeld. Die Elternzeit (früher „Erziehungsurlaub“) bleibt weitgehend unverändert. Für bis zum 31.12.06 geborene Kinder gilt weiterhin das Erziehungsgeld, d.h. € 300 monatlich für 2 Jahre (Regelbetrag) oder € 450 für 1 Jahr (Budget). Das "Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit" (BEEG) können Sie hier nachlesen. Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) herausgegebene Broschüre zum Elterngeld/zur Elternzeit finden Sie auf der Publikationsseite des BMFSFJ. Im Folgenden haben wir aus unterschiedlichen Quellen einzelne u. E. wichtige Punkte zum Elterngeld und zur Elternzeit für Sie zusammen gestellt.
Inhalt Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld Wie lange wird das Elterngeld gezahlt? Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Teilzeitbeschäftigung und Elterngeld „Vater-Bonus" (Partnermonate): Elterngeld für zwei zusätzliche Monate ,,Alleinerziehenden-Bonus": Elterngeld für 14 Monate "Geringverdiener-Bonus": Höherer Prozentsatz für das Elterngeld Fragen zur Kranken- und Rentenversicherung Antragstellung/Antragsvordruck
Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Wann kann Elternzeit beansprucht werden? „Flexibilisierung der Elternzeit" Verbindliche Festlegung der Elternzeit Kündigungsschutz während der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
I. Das Elterngeld (§§ 1 bis 14 BEEG)
1. Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind, erhalten Eltern grundsätzlich dann Elterngeld, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs. 1 BEEG): - die Eltern haben einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, - sie leben mit ihrem Kind in einem Haushalt, - sie betreuen und erziehen das Kind selbst und - sie üben keine oder eine Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats aus.
2. Wie lange wird das Elterngeld gezahlt? Das Elterngeld wird in Monatsbeträgen vom Tag der Geburt des Kindes an gewährt. Es wird grundsätzlich für das erste Lebensjahr des Kindes, also zwölf Monate lang gezahlt. Der Bezugszeitraum kann sich um zwei weitere Monate verlängern, wenn - auch der andere Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt und in dieser Zeit seine Erwerbstätigkeit aufgibt oder auf maximal 30 Wochenstunden reduziert oder - ein Elternteil allein erziehend ist, vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war und dem für das Kind die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 BEEG)
3. Wie hoch ist das Elterngeld? Bei erwerbstätigen Eltern richtet sich das Elterngeld - im Gegensatz zum Erziehungsgeld - nach dem individuellen Einkommen und nicht nach dem Familieneinkommen. In § 2 Abs. 1 BEEG hat der Gesetzgeber bestimmt, dass das Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,- € monatlich für volle Monate gezahlt wird, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Maßgebend ist allein das Erwerbseinkommen, das heißt die positiven Einkünfte aus: - nicht selbständiger Arbeit, - selbständiger Arbeit, - Gewerbebetrieb und - Land- und Forstwirtschaft. Das heranzuziehende (Netto-) Erwerbseinkommen wird eigenständig berechnet und im Durchschnitt ermittelt. Es ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen. Einmalige Einnahmen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien) bleiben unberücksichtigt. Die monatlichen Erwerbseinkommen werden addiert und anschließend durch zwölf dividiert. Sind im Zwölf-Monatszeitraum Monate ohne Erwerbseinkommen vorhanden, verringert sich das Durchschnittseinkommen entsprechend. Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird das monatliche (Netto-) Erwerbseinkommen wie folgt ermittelt: Brutto-Einkommen ./. Einmalzahlungen ./. hierauf entfallende Steuern ./. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ./. Werbungskostenpauschale (z.Zt. 76,67 €) = zu berücksichtigendes Nettoeinkommen
Grundsätzlich gilt: Je höher das Netto in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt, desto höher ist das Elterngeld nach der Geburt. Bedeutung der Steuerklasse Maßgeblichen Einfluss auf das Nettoeinkommen hat die Lohnsteuerklasse. Besondere Bedeutung hat dabei die Steuerklassenwahl bei Verheirateten, die beide Arbeitslohn beziehen. Die Ehegatten können entscheiden, ob sie beide in Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen in die Steuerklasse III (besser für den höher verdienenden Ehegatten) und einer von Ihnen in die Steuerklasse V (besser für den weniger verdienenden Ehegatten) wählt (ansteigende Steuerlast mit Höhe des Einkommens). Modellrechnungen können auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem Stichwort „Elterngeld/Modellrechnungen" abgerufen werden ( www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie ).
In § 2 Abs. 5 S. 1 BEEG ist bestimmt, dass Elterngeld mindestens in Höhe von 300,- € monatlich gezahlt wird (Mindestelterngeld).
Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld In § 3 Abs. 1 BEEG ist geregelt, dass für berufstätige Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (Regelfall), das Mutterschaftsgeld, das sie von der Krankenkasse und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den sie grundsätzlich sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt erhalten, auf das Elterngeld angerechnet werden. In diesen Fällen (Regelfällen) verbleibt kein Elterngeld. Wie in der Bundestagsdrucksache 426/06 vom 16. Juni 2006 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes deutlich gemacht wird, sollen für eine Zeit, in der bereits Entgeltersatzleistungen (Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) bezogen werden, nicht weitere Leistungen wie Elterngeld gewährt werden. Das Elterngeld kann also erst nach der achtwöchigen Schutzfrist bezogen werden. Damit gibt es das „hohe" Elterngeld eigentlich nur für zehn Monate! Berufstätige Mütter, die hingegen nicht (Pflicht- oder freiwilliges) Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, sondern stattdessen einen einmaligen Betrag von 210,- € für die gesamten Mutterschutzfristen. Diese Leistung wird – aufgrund ausdrücklicher Herausnahme in § 4 Abs. 1 BEEG - nicht auf das Elterngeld angerechnet. Diese Frauen erhalten daher für zwölf Monate das „hohe Elterngeld.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Elterngeldrechner unter der Internetadresse: www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner eingerichtet. Hier kann - relativ unproblematisch - das zu erwartende Elterngeld berechnet werden. Das Ministerium weist aber ausdrücklich darauf hin, dass diese Berechnung nicht rechtsverbindlich ist.
Zunächst ist das Elterngeld steuerfrei (§ 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz - EStG 2007). Es wird aber im Rahmen des so genannten Progressionsvorbehalts am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung nachversteuert (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 j EStG 2007). Bei vielen sozialen Leistungen wird dies vom Gesetzgeber seit vielen Jahren praktiziert. So ist es nun leider auch beim Elterngeld, wobei angemerkt werden darf, dass hier alljährlich auch die Bezieher von Altersteilzeitbezügen zur Kasse gebeten werden. Bei den Altersteilzeitbezügen wurden aufgrund von Modellrechnungen durchschnittlich 15 % Steuerlast angesetzt; dieser Prozentsatz dürfte beim Elterngeld ähnlich realistisch sein; wobei jede Einkommensteuerklärung ein echtes eigenes Individualereignis ist.
4. Teilzeitbeschäftigung und Elterngeld Auch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz lässt - wie das Bundeserziehungsgeldgesetz - eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche zu (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG). Nach § 2 Abs. 3 BEEG wird das Elterngeld auch für die Monate gezahlt, in denen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern nur einschränkt: Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist auch in diesen Fällen der tatsächliche Einkommensausfall. Verglichen wird das durchschnittlich erzielte Einkommen vor der Geburt mit dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen nach der Geburt. - Als Nettoeinkommen vor der Geburt wird höchstens ein Betrag von 2.700,- € zugrunde gelegt - Falls der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem reduzierten Einkommen nach der Geburt geringer ist als 1.000,- € , kommt hier der Geringverdiener-Bonus nicht zur Anwendung (siehe unter 7.). Beispiel Die Mitarbeiterin hat ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.500,- € . In den ersten beiden Monaten nach der Geburt erzielt sie ein Einkommen von 400,- €, im dritten bis siebten Lebensmonat kein Einkommen und im achten Lebensmonat ein Einkommen von 700,- €. Als Elterngeld erhält sie für den dritten bis siebten Lebensmonat 1.005,- € (67 % von 1.500,- €). In den Lebensmonaten 1, 2 und 3 hatte sie ein durchschnittliches Einkommen von 500,- € . Es sind also 1.000,- € monatlich weggefallen, für die sie in den letzten drei Monaten jeweils 670,- € (67 % von 1.000,- €) Elterngeld erhält.
5. „Vater-Bonus" (Partnermonate): Elterngeld für zwei zusätzliche Monate In § 4 Abs. 2 BEEG ist der so genannte ,,Vater-Bonus" definiert, der auch als „Partnermonate" bezeichnet wird. Sind beide Elternteile für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Elterngeld beanspruchen. Falls auch der andere Elternteil zugunsten der Kinderbetreuung für mindestens zwei Monate unterbricht oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert, gibt es diesen Bonus von zwei Partnermonaten. Bei berufstätigen Eltern verlängert sich damit die Bezugsdauer für das Elterngeld um weitere zwei Monate auf insgesamt 14 Monate!
6. ,,Alleinerziehenden-Bonus": Elterngeld für 14 Monate Auch für Alleinerziehende hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 BEEG eine verlängerte Bezugsdauer vorgesehen. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil danach auch zu, wenn: - ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, - eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (also Unterbrechung der Berufstätigkeit nach der Geburt oder Einschränkung auf maximal 30 Stunden in der Woche) und - der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
7. ,,Geringverdiener-Bonus": Höherer Prozentsatz für das Elterngeld In § 2 Abs. 2 BEEG ist der so genannte „Geringverdiener-Bonus" zu finden: Beträgt das durchschnittlich erzielte Monatseinkommen (Nettoeinkommen) in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes weniger als 1.000,- €, erhöht sich der Prozentsatz des Elterngeldes und damit auch das Elterngeld. Für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen unter 1.000,- € liegt, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % auf bis zu 100 %.
8. Fragen zur Kranken- und Rentenversicherung Wie bisher beim Erziehungsgeld besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fort. Kinder bedeuten auch Rentenzeiten. Für jedes seit 1962 geborene Kind gibt es soviel Rente, wie ein Durchschnittsverdiener in drei Jahren erarbeitet. Wer in dieser Zeit weiter arbeitet, sammelt sogar doppelt Punkte für die spätere Rente. Dazu kommen Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes, die sich bei der Rentenberechnung ebenfalls positiv auswirken.
II. Die Elternzeit (§§ 15 bis 21 BEEG)
1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Der Anspruch auf Elternzeit ist in § I5 BEEG geregelt. § 15 BEEG entspricht inhaltlich § 15 BErzGG. Die alte Vorschrift wurde nur sprachlich überarbeitet und der Struktur der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BEEG angepasst. Nach wie vor gilt: Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten Elternzeit zur Betreuung - ihres Kindes, - des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter, - eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin des sorgeberechtigten Elternteils, - eines Kindes, das in Vollzeitpflege aufgenommen wurde mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, - eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben, - eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: - Die Berechtigten bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind in demselben Haushalt, - betreut und erzieht es überwiegend selbst und - arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Nach wie vor besteht Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 Abs. 2 S. 1 BEEG). Das bedeutet nach wie vor, dass sich dieser Drei-Jahreszeitraum bei Müttern um die Zeit der Schutzfrist nach der Geburt (regelmäßig ca. zwei Monate) von 36 Monaten auf 34 Monate verkürzt (§ 15 Abs. 2 S. 2 BEEG). Hingegen kann die Elternzeit des Vaters bereits am Tag nach der Geburt des Kindes beginnen (also noch während der Mutterschutzfrist).
3. Wann kann Elternzeit beansprucht werden? Während in § 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG formuliert ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt nehmen wollen, dies sechs Wochen vorher schriftlich vom Arbeitgeber verlangen müssen; sonst spätestens acht Wochen davor, bringt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nun eine vereinfachte Fristenregelung: In § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG ist bestimmt, dass Elternzeit grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden muss. Bei dringenden Fällen ist ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 S. 2 BEEG).
Auch im neuen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird - wie im BErzGG auch - von "Verlangen" gesprochen (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1). Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Elternzeit.
Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln; Elternzeit kann auch gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG).
6. Was ist unter „Flexibilisierung der Elternzeit" zu verstehen? Jeder Elternteil kann einen Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes bis längstens zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen, wenn der Arbeitgeber zustimmt (9 15 Abs. 2 S. 4 BEEG). Der Gesamtzeitraum von höchstens drei Jahren pro Elternteil wird dadurch nicht verlängert.
7. Verbindliche Festlegung der Elternzeit § 16 Abs. 1 BEEG bestimmt, dass gleichzeitig mit dem schriftlichen Verlangen nach Elternzeit erklärt werden muss, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs.1 MuSchG (regelmäßig acht Wochen) und der der Mutterschutzfrist folgende Erholungsurlaub auf diesen Zwei- Jahreszeitraum angerechnet (§ 16 Abs. 1 S. 3 BEEG). Auch dies war bisher so im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt.
8. Kündigungsschutz während der Elternzeit Wie bereits bisher kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine (Beendigung- oder Änderungs-)Kündigung während der Elternzeit aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit (§ 18 BEEG). Auch hier ist keine Änderung gegenüber dem Bundeserziehungsgeldgesetz erfolgt.
9. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Wie bisher ist eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden möglich (§ 15 Abs. 4 BEEG). Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit Auch hier hat der Gesetzgeber gegenüber dem BerzGG (fast) nichts geändert. Die Bestimmungen des § 15 BErzGG wurden - mit Ausnahme der sieben statt bisher sechs Wochen - übernommen. Dies bedeutet: In Einrichtungen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Teilzeitbeschäftigungsanspruch zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in der Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerlinnen, das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen/ Einrichtung besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, die vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden vermindert werden, dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Ein Verzeichnis der für die Antragstellung und Berechnung des Elterngeldes zuständigen Elterngeldstellen finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums unter: http://www.bmfsfj.de/Kategorien/aktuelles,did=88966.html.
In Niedersachsen sind zuständig die kreisfreien Städte, die Landkreise und in einigen Fällen auch die kreisangehörige Gemeinden. Eine Auflistung der zuständigen Stellen finden Sie hier; einen Vordruck für die Beantragung von Elterngeld als pdf.-Datei können Sie über die gleiche Internetadresse oder hier abrufen.
Die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit", Stand Dezember 2006, steht ebenfalls im Internet zur Verfügung steht oder kann über den Publikationsversand des Bundesregierung bezogen werden.
Elterngeld (EG) gibt es an Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes für seit dem 01.01.2007 geborene Kinder. Die Elternzeit (früher „Erziehungsurlaub“) bleibt weitgehend unverändert. Für bis zum 31.12.06 geborene Kinder gilt weiterhin das Erziehungsgeld, d.h. € 300 monatl. für 2 Jahre (Regelbetrag) oder € 450 für 1 Jahr (Budget). Es gelten Einkommensgrenzen, die das Erziehungsgeld vermindern können. Das EG wird für einen Kernzeitraum von 12 Monaten gezahlt. Zwei zusätzliche Monate kommen hinzu, wenn sich der Partner auch Zeit für das Kind nimmt und im Beruf kürzer tritt. Es werden 67 % des wegfallenden Einkommens gezahlt, maximal € 1800 und mindestens € 300, auch für vorher nicht erwerbstätige Väter oder Mütter. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Mehrlingsgeburten gelten besondere Sätze. Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden ist während des EG-Bezuges erlaubt. Maßgeblich für dessen Berechnung ist dann die tatsächliche Einkommensdifferenz zum vorher erzielten Einkommen. Gesetzlich krankenversicherte berufstätige Mütter müssen sich das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf das EG anrechnen lassen, d.h. sie bekommen eigentlich nur 10 Monate lang das volle EG. Nicht gesetzlich krankenversicherte Mütter müssen sich evtl. erhaltene Leistungen nicht auf das EG anrechnen lassen. Ihr zu erwartendes EG können sie sich unter der Internetadresse www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner leicht und unverbindlich selbst errechnen. Zunächst ist das EG steuerfrei, es wird jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit erfasst und ggf. nachversteuert. Ob und wie viel dann jeweils vom EG wieder verloren geht, hängt ganz von den individuellen Einkommensteuerverhältnissen ab.
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