Die gemeinsame Homepage der Mitarbeitervertretungen

des Ev.-luth. Stadtkirchenverbandes Hannover und

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Vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und Manteltarif für Arbeiter/innen (MTArb) zum Tarifvertrag der Länder (TV-L)

 

Im öffentlichen Dienst wurden der BAT und der MTArb auf Bundes- und Kommunalebene im Jahr 2005 durch den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), im Länderbereich im November 2006 durch den Tarifvertrag der Länder (TV-L) abgelöst.

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) hat in ihrer Sitzung am 10.06.2008 nach monatelangen Verhandlungen beschlossen, die Dienstvertragsordnung (DienstVO) insoweit zu ändern, als nunmehr nicht mehr auf den BAT/MTArb als Anwendungsnormen tariflicher Bestimmungen verwiesen wird, sondern die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen (TV-L) ab 01.01.2009 anzuwenden sind.

 

Damit der TV-L zum 01.01.2009 auch möglichst "problemlos" angewendet werden kann, wurden durch die ADK die entsprechenden Regelungen beschlossen, nach denen die Angestellten und Arbeiter/innen von den bisherigen Tarifbestimmungen in das neue Tarifrecht übergeleitet werden.

Diese Überleitungsregelungen geben auch wieder, aus welcher BAT-Vergütungs- bzw. MTArb-Lohngruppe die Mitarbeiter/innen zum 01.01.2009 in welche Entgeltgruppe nach TV-L kommen werden und wie sich danach die zukünftige Entgelthöhe gestalten wird. Berücksichtigt wurde dabei, dass auf Grundlage der bisherigen Basiswerte der Bruttovergütung / des Bruttolohnes als individuelles Vergleichsentgelt mit der Zuordnung in die Entgelttabelle des TV-L keine Schlechterstellung eintreten soll.

Das Landeskirchenamt hat zur Überleitung Durchführungsbestimmungen heraus gegeben.

 

Die Zuordnungstabellen für Angestellte und Arbeiter, für Krankenpflegepersonal und für Neueingruppierungsvorgänge ab 01.01.2009 haben wir im einzelnen nochmals gesondert zum besseren Überblick auf unserer Homepage eingestellt (siehe auch den rechten Seitenbereich).

 

 

Wie bisher auch schon, werden über die DienstVO jedoch einzelne Bestimmungen des TV-L nicht übernommen, in abgeänderter Form übernommen oder durch spezielle kirchliche Regelungen ergänzt bzw. ersetzt.

Dazu wurde von der ADK die DienstVO 2009 als 61. Änderung der DienstVO beschlossen.

Um heraus zu finden, ob eine bestimmte Regelung des TV-L auch tatsächlich für den kirchlichen Bereich gilt, ist ein Abgleich mit der DienstVO erforderlich, um festzustellen, ob darin eine abweichende Bestimmung zu  der TV-L Regelung aufgenommen ist.

 

Darüber hinaus sind besondere Arbeitsrechtsregelungen für das Jahr 2008 von der ADK beschlossen worden, wonach Mitarbeitende unter bestimmten Voraussetzungen Einmal- und Ausgleichszahlungen sowie eine Jahressonderzahlung erhalten.

 

Bis zum 31.12.2008 findet jedoch der BAT - ebenso wie der MTArb - noch Anwendung ergänzt um die kircheneigenen Bestimmungen der Dienstvertragsordnung.

 

Das ab 01.01.2009 von der ADK beschlossene kirchliche Tarifrecht ist - wie bisher auch - auf alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen anzuwenden, die von Anstellungsträgern nach § 3 des Mitarbeitergesetzes angestellt werden. Anstellungsträger sind die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Siehe dazu auch die Rubrik Dienstvertragsordnung.

 

Weitere Informationen zum neuen Tarifwerk auch im landeskirchlichen Intranet (Zugangsberechtigung erforderlich).

 

 

 

Die anzuwendenden tariflichen Bestimmungen

 

Dienstvertragsordnung ab 2009

 

Tarifvertrag der Länder (TV-L) in der jeweiligen Fassung ab 01.01.2009

 
Entgelt-Tabellen nach TV-L
Entgelttabelle ab 01.03.2010
Entgelttabelle ab 01.09.2009
Entgelttabelle ab 01.01.2009
2009 (Stand August 2008)
 

 

Die anzuwendenden tariflichen Bestimmungen

bis zum 31.12.2008
Dienstvertragsordnung
BAT
MTArb

Einmal- und Ausgleichszahlungen 2008 sowie Jahressonderzahlung 2008


Überleitung in den TV-L zum 01.01.2009
Überleitungsregelungen (vom BAT/MTArb zum TV-L)
Durchführungsbestimmungen des LKA zur Überleitung
Überleitungstabellen zur Zuordnung der Angestellten und Arbeiter in die neuen Entgeltgruppen
Überleitungstabellen zur Zuordnung des  Krankenpflegepersonals in die neuen Entgeltgruppen
 
 

Weitere den TV-L ergänzenden Tarifverträge nach den Maßgaben der neu gefassten Dienstvertragsordnung.
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) / § 28 DienstVO 2009
 

Für die Dienstverhältnisse der Auszubildenden und der Praktikanten und Praktikantinnen gelten ab dem 1. Januar 2009 die jeweiligen Tarifverträge nach den Maßgaben der von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen.

Hinweis:

Die ARR-Azubi/Prakt und die u.a. Tarifverträge gelten nur für die Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen werden.

Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen

 

Tarifvertrag für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem  Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)

 

Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege)

 

Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 (TV-Weitergeltung TV Prakt)