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Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung
Die Mitarbeitervertretung (MAV) ist - vergleichbar
mit den Personalräten des öffentlichen Dienstes oder den Betriebsräten in den
Wirtschaftsbetrieben - die Interessenvertretung der Beschäftigten.
Schwerpunktaufgabe ist, darauf zu achten, dass alle Kolleginnen
und Kollegen nach Recht
und Billigkeit behandelt werden. Insbesondere soll die MAV die beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden fördern und sich der
persönlichen Sorgen und Nöte des Einzelnen annehmen sowie seine berechtigten
beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Anliegen gegenüber der
Dienststellenleitung unterstützen, wenn der Mitarbeiter dies wünscht.
Grundlage allen Handelns einer
Mitarbeitervertretung ist das
Mitarbeitervertretungsgesetz.
Die
Ansprechpartner der MAV finden Sie hier.
§ 36 Mitarbeitervertretungsgesetz: Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
-
Die
Mitarbeitervertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange
der Mitarbeiter zu fördern. Im Rahmen dieses Kirchengesetzes hat sie in ihrer
Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den
Auftrag der Kirche und ihrer Diakonie zu stärken und für eine gute
Zusammenarbeit einzutreten.
-
Die
Mitarbeitervertretung soll sich, unbeschadet des Rechts eines Mitarbeiters,
seine Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, der persönlichen
Sorgen und Nöte des Mitarbeiters annehmen, sofern er dies wünscht, sowie
berechtigte berufliche, wirtschaftliche und soziale Anliegen des Mitarbeiters
gegenüber der Dienststellenleitung unterstützen. Ein Mitglied der
Mitarbeitervertretung ist berechtigt, bei Gesprächen des Arbeitgebers mit einem
Mitarbeiter teilzunehmen, wenn mit dem Mitarbeiter über sein Verhalten im Dienst
oder Verfehlungen seiner dienstlichen Pflichten, die zu arbeits- oder
disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen können, gesprochen wird und der
Mitarbeiter die Teilnahme wünscht.
-
Die
Mitarbeitervertretung soll insbesondere
-
Maßnahmen
anregen, die der Dienststelle und ihren Mitarbeitern dienen;
-
dafür
eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen und
Vereinbarungen eingehalten werden;
-
Beschwerden,
Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern entgegennehmen und durch Verhandlungen
mit der Dienststellenleitung auf die Erledigung hinwirken;
-
die
Eingliederung und berufliche Entwicklung hilfs- und schutzbedürftiger,
insbesondere schwer behinderter oder älterer Personen in die Dienststelle
fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende
Beschäftigung sorgen;
-
für die
Gleichstellung und die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Dienststelle
eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer
Umsetzung mitwirken;
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die
Einbeziehung ausländischer Mitarbeiter in die Dienstgemeinschaft fördern.
-
Maßnahmen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.
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Wenn
Beschwerden, Anfragen und Anregungen nach Absatz 3 Nr. 3 in einer Sitzung der
Mitarbeitervertretung beraten werden, hat der betreffende Mitarbeiter das Recht,
vor einer Entscheidung in der
Mitarbeitervertretung gehört zu werden.
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Die
Mitarbeitervertretung hat mindestens einmal im Jahr in einer
Mitarbeiterversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Der erste Kontakt zwischen MAV und Mitarbeitendem
entsteht bereits bei den Vorstellungsgesprächen, die der Anstellungsträger mit
dem künftigen Mitarbeiter führt. Die MAV ist berechtigt, an sämtlichen
Bewerbungsgesprächen teil zu nehmen.
§ 35 Mitarbeitervertretungsgesetz: Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
-
....Der Mitarbeitervertretung sind die
zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen. Bei Einstellungen werden der Mitarbeitervertretung auf
Verlangen die Unterlagen aller Bewerber vorgelegt; bei
Vorstellungsgesprächen
soll
ein von der Mitarbeitervertretung beauftragtes Mitglied beteiligt werden.
Der Anstellungsträger teilt der MAV
mit, für welchen Bewerber er sich entschieden hat und beantragt bei der MAV die Zustimmung u.a. zur Einstellung, Eingruppierung, Festlegung der
Wochenarbeitszeit und evtl. weiteren Vertragsregelungen. Die MAV muss innerhalb
von 2 Wochen eine Entscheidung treffen und ist dabei, wie auch der
Anstellungsträger, an die geltenden Gesetze und Tarifverträge gebunden. Sollte es noch
Klärungsbedarf mit dem Anstellungsträger geben, werden sog. Erörterungsgespräche
durchgeführt. Kommt es zu keiner Einigung, z.B. in Fragen der Eingruppierung (also die
Höhe der beabsichtigten Vergütung), muss dann die kirchliche Schiedsstelle den
Streitfall entscheiden.
§ 39
Mitarbeitervertretungsgesetz:
Mitbestimmung
-
Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt,
darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung
vorliegt oder die nicht erteilte Zustimmung durch die Schiedsstelle ersetzt
worden ist. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn
die Mitarbeitervertretung nicht zugestimmt hat oder die nicht erteilte
Zustimmung nicht ersetzt worden ist oder die Maßnahme nicht .... als gebilligt
gilt.
Im Arbeitsalltag ist es nicht ungewöhnlich - und
dies gilt auch für den kirchlichen und diakonischen Dienst -, dass es zu
Problemen, Konflikten und Auseinandersetzungen zwischen Dienststellenleitung und
Mitarbeitern oder Mitarbeitenden untereinander kommt. In der Regel finden in
solchen Situationen sog. Verhaltensgespräche zwischen Vorgesetztem und
Mitarbeiter statt. Der Mitarbeiter hat hier das Recht, ein Mitglied der MAV
zu den Gesprächen mit zu nehmen. Der Gesprächführer der Dienststellenleitung
ist verpflichtet, den Mitarbeiter über die Teilnahmemöglichkeit eines
MAV-Mitgliedes rechtzeitig vor Durchführung des Gespräches zu informieren.
§ 36 Mitarbeitervertretungsgesetz: Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
-
....Ein Mitglied der
Mitarbeitervertretung ist berechtigt, bei Gesprächen des Arbeitgebers mit einem
Mitarbeiter teilzunehmen, wenn mit dem Mitarbeiter über sein Verhalten im Dienst
oder Verfehlungen seiner dienstlichen Pflichten, die zu arbeits- oder
disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen können, gesprochen wird und der
Mitarbeiter die Teilnahme wünscht.
Mitarbeiter haben jederzeit das Recht, sich an
die MAV zu wenden. Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Aufsuchen oder durch
sonstige Inanspruchnahme der MAV erforderlich ist, hat keine Minderung der
Bezüge des Mitarbeiters zur Folge.
§ 29 Mitarbeitervertretungsgesetz: Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz
-
Die Mitarbeitervertretung kann Sprechstunden während der Arbeitszeit
einrichten. Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der
Dienststellenleitung.
-
Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch von Sprechstunden oder durch
sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat keine
Minderung der Bezüge des Mitarbeiters zur Folge.
-
Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben das Recht, Mitarbeiter am
Arbeitsplatz aufzusuchen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlich ist.
Neben den direkten Kontakten mit den Kolleginnen
und Kollegen bespricht die MAV auch in regelmäßigen Zeitabständen grundsätzliche
Angelegenheiten mit den Vertretern der Dienststellenleitung. Nur wenn ein
ausdrückliches Votum eines Mitarbeiters vorliegt, wird auch sein Einzelfall in
diesen Gesprächen mit erörtert. Für die MAV gilt immer der Grundsatz der
Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.
§ 34
Mitarbeitervertretungsgesetz:
Grundsätze für die Zusammenarbeit
-
Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung stehen in der gemeinsamen
Verantwortung für den Dienst der Kirche. Sie arbeiten vertrauensvoll und
partnerschaftlich zusammen und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben. Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die
Dienstgemeinschaft betreffen. Sie achten darauf, dass alle Mitarbeiter nach
Recht und Billigkeit behandelt werden, die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeiter
nicht beeinträchtigt wird und jede Betätigung in der Dienststelle unterbleibt,
die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden
abträglich ist.
-
Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung kommen in regelmäßigen
Zeitabständen, mindestens einmal im Jahr, zur Besprechung allgemeiner Fragen des
Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft und zum Austausch von Vorschlägen und
Anregungen zusammen.
Ein wesentlicher Aufgabenschwerpunkt der MAV liegt
im Bereich der Informations- sowie Mitbestimmungs- und
Mitberatungsangelegenheiten.
Die Dienststellenleitung
ist verpflichtet, die MAV über alle Angelegenheit, die
mitarbeitervertretungsrelevant sind, rechtzeitig und umfassend zu informieren (§
35 MVG). Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung haben zum Verfahren des
Umgangs mit den Informationspflichten / -rechten eine Dienstvereinbarung
abgeschlossen.
Daneben bestehen Beteiligungsrechte in ca. 60
Mitbestimmungs- (§§ 40 - 43 MVG) und
Mitberatungsangelegenheiten (§ 47 MVG).
Möchte die Dienststellenleitung eine Maßnahme
umsetzen, die der Mitbestimmung oder Mitberatung unterliegt, darf sie diese
beabsichtigte Maßnahme erst umsetzen, wenn die MAV ihr zugestimmt hat bzw. das
Mitberatungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Die häufigsten Mitbestimmungsfälle sind die im MVG
genannten Personaleinzelmaßnahmen
§ 42 (Angestellte und Arbeiter)
-
Einstellung;
-
ordentliche Kündigung nach
Ablauf der Probezeit;
-
Eingruppierung
einschließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Höher- und
Rückgruppierung, Gewährung tariflicher Zulagen;
-
Übertragung einer höher
oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer;
-
dauernde Übertragung einer
Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf
einer solchen Übertragung;
-
Umsetzung innerhalb einer
Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel;
-
Versetzung oder Abordnung
zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer; in diesen Fällen
bestimmt die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des
Mitberatungsrechts nach § 47 Nr. 3 mit;
-
Weiterbeschäftigung über
die Altersgrenze hinaus;
-
Anordnungen, die die
Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;
-
Versagung und Widerruf
der Genehmigung einer Nebentätigkeit;
-
Ablehnung eines Antrags
auf Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familien- oder
arbeitsmarktpolitischen Gründen.
§ 43 (Beamte)
-
Einstellung;
-
Anstellung;
-
Umwandlung des
Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art;
-
Ablehnung eines Antrags
auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung aus familien- oder
arbeitsmarktpolitischen Gründen;
-
Verlängerung der
Probezeit;
-
Beförderung;
-
Übertragung eines anderen
Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist;
-
Übertragung eines anderen
Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung oder
Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt ohne Wechsel der
Amtsbezeichnung;
-
Zulassung zum
Aufstiegsverfahren, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung
beim Wechsel der Laufbahngruppe;
-
dauernde Übertragung
eines höher oder niedriger bewerteten Dienstpostens;
-
Umsetzung innerhalb der
Dienststelle bei gleichzeitigem Ortswechsel;
-
Versetzung oder Abordnung
von mehr als drei Monaten Dauer zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen
Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes; in diesen Fällen bestimmt
die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des
Mitberatungsrechtes nach § 47 Nr. 3 mit;
-
Hinausschieben des
Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze;
-
Anordnungen, die die
Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;
-
Versagung sowie Widerruf
der Genehmigung einer Nebentätigkeit;
-
Entlassung von
Kirchenbeamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht
beantragt haben;
-
vorzeitige Versetzung in
den Ruhestand gegen den Willen des Kirchenbeamten;
-
Versetzung in den
Wartestand oder einstweiligen Ruhestand, sofern der Betroffene die Beteiligung
der Mitarbeitervertretung beantragt.
Aber
auch bei kollektivrechtlichen Regelungen ( §§ 40 und 41 MVG) besteht ein
Zustimmungsrecht der MAV.
§ 40 MVG - Fälle der Mitbestimmung in
organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
-
Bestellung von
Vertrauensärzten sowie von Ärzten zur Überwachung des Gesundheitszustandes der
Mitarbeiter;
-
Maßnahmen zur
Unfallverhütung und zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsgefahren sowie die
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und von
Sicherheitsbeauftragten;
-
Errichtung, Verwaltung und
Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform;
-
Festlegung von Dauer,
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen; ausgenommen bleibt die für
die Dienststelle nicht vorhersehbare, auf Grund besonderer Erfordernisse
kurzfristig und unregelmäßig festzusetzende tägliche Arbeitszeit für bestimmte
Gruppen von Beschäftigten;
-
Festlegung der Grundsätze
für die Aufstellung von Dienstplänen, für die Anordnung von Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft sowie für unvorhersehbare Arbeitszeitregelungen im Sinne der
Nummer 4;
-
Aufstellung von
Grundsätzen für den Urlaubsplan;
-
Aufstellung von
Sozialplänen (insbesondere bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung und
Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen)
einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von
wirtschaftlichen Nachteilen; Gleiches gilt für die Folgen von
Rationalisierungsmaßnahmen; Sozialpläne dürfen Regelungen weder einschränken
noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen
Richtlinien beruhen;
-
Grundsätze der
Arbeitsplatzgestaltung;
-
Einführung grundlegend
neuer Arbeitsmethoden;
-
Einführung und Anwendung
von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das
Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen;
-
Regelung der Ordnung in
der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnung) und des Verhaltens der Mitarbeiter
im Dienst;
-
Grundsätze für die
Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein
Rechtsanspruch besteht;
-
Vergabe und Kündigung von
Mietwohnungen, Garagen, Parkplatzflächen und Pachtland an die Mitarbeiter, wenn
die Dienststelle darüber verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der
Nutzungsbedingungen;
-
Festsetzung von
Kurzarbeit;
-
Zeit, Ort und Art der
Auszahlung der Vergütung;
-
Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und
Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, soweit diese
Fragen nicht auf anderem Wege abschließend geregelt worden sind;
-
Grundsätze über das
betriebliche Vorschlagswesen.
§ 41 MVG - Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen
personellen Angelegenheiten
-
Formulierung und
Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung
personenbezogener Daten, soweit nicht gesetzlich geregelt;
-
Aufstellung von
Beurteilungsgrundsätzen für die Dienststelle;
-
Aufstellung von
Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie für die
Teilnehmerauswahl;
-
Auswahl der Teilnehmer an
Fortbildungsveranstaltungen;
-
Aufstellung von
Grundsätzen für Stellenausschreibungen;
-
Aufstellung von
Grundsätzen für die personelle Auswahl bei Einstellungen.
Die
zweite Beteiligungsart, wonach die Dienststellenleitung erst die
beabsichtigte Maßnahme umsetzen darf, wenn das Verfahren mit der MAV
durchgeführt worden ist, ist die Mitberatung.
§ 47 MVG - Fälle der Mitberatung
-
Auflösung, Einschränkung,
Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von
ihnen;
-
der außerordentlichen
Kündigung und der Kündigung in der Probezeit;
-
Versetzungen und
Abordnungen von mehr als drei Monaten Dauer; das Mitberatungsrecht besteht hier
für die Mitarbeitervertretung der abgebenden Dienststelle;
-
der Aufstellung und
Änderung des Stellenplanentwurfes sowie der Aufstellung von allgemeinen
Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfes;
-
der Bewertung von
Dienstposten, soweit sie vorgesehen ist;
-
wesentlichen Änderungen in
der Organisation der Dienststelle und der Aufstellung von Organisationsplänen;
-
Maßnahmen, die zu
wesentlichen Änderungen des Arbeitsablaufes oder der Arbeitsplatzgestaltung
führen.
Das
gesamte Aufgabenspektrum der MAV sowie die Wahl, Bildung und Zusammensetzung
einer MAV, die Geschäftsführung u.v.m. kann nachgelesen werden im
Mitarbeitervertretungsgesetz.

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