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des Ev.-luth. Stadtkirchenverbandes Hannover und

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Startseite > Aktuelles > Lebensaltersstufen nach BAT: Verstoß gegen das AGG?

28.11.2008

Wird ein Angestellter des öffentliches Dienstes benachteiligt und liegt somit ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, wenn er aufgrund seines Alters eine niedrigere Grundvergütung erhält als ältere Kollegen?

Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu befassen und gab dem klagenden Angestellten Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision zugelassen worden ist und das Bundesarbeitsgericht noch keine Entscheidung getroffen hat.

 

Nach dem BAT erhalten Beschäftigte die Grundvergütung ihrer Vergütungsgruppe nach dem jeweiligen Lebensalter (nach Lebensaltersstufen/LASt), wonach die Vergütung - beginnend vom 21. Lebensjahr - alle zwei Jahre automatisch durch Aufrücken in die nächste Lebensalterstufe steigt (bis maximal zur 37./47. LASt., je nach Vergütungsgruppe unterschiedlich).

 

Der Mitarbeitervertretungsverband MVV vertritt die Auffassung, dass auch alle kirchlichen Angestellten, die noch nicht nach der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe vergütet werden, bei ihrem Arbeitgeber Ansprüche auf Vergütungszahlung nach der höchsten Lebensaltersstufe unter Hinweis auf das Benachteiligungsverbot "Lebensalter" geltend machen sollten, auch vor dem Hintergrund, dass sich durch die jetzt anstehende Überleitung in den TV-L ein höheres Vergleichsentgelt ergäbe, das in den TV-L mitgenommen würde.

Dazu hat der MVV ein Interview mit dem Anwalt Baumann-Czichon aus Bremen geführt, der den kirchlichen Beschäftigten anrät, einen Antrag zu stellen.

 

Das Landeskirchenamt verneint einen vergleichbaren Anspruch für die kirchlichen Beschäftigten und hat den Anstellungsträgern bereits eine Ablehnungsformulierung mit an die Hand gegeben, sollten entsprechende Anträge von kirchlichen Mitarbeitern gestellt werden.

 

Nachfolgend im Detail:

das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

das Interview des MVV mit Rechtsanwalt Baumann-Czichon

die Auffassung des Landeskirchenamtes Hannover

 

Wer seine Ansprüche geltend machen möchte, kann sich einen Antragsvordruck herunterladen und ausdrucken.